zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 ausdrücklich festgehalten (S. 3 f.): "Stets gilt es dabei, die verfassungsrechtlichen Vorgaben, welche für das gesamte Staatshandeln gelten (…), zu beachten." 7.2.3. Gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie unter Würdigung der erläuterten Aspekte gelangt das Personalrekursgericht zum Schluss, dass - obwohl eine entsprechende ausdrückliche Gesetzesvorschrift fehlt - bei der Auflösung eines öffentlichrechtlichen Anstellungsvertrages elementare Verfahrensvorschriften, wie sie aus Art. 29 BV hervorgehen, einzuhalten sind.