7.2.2. Der kantonale Gesetzgeber hält in Bezug auf die ordentliche Kündigung in § 10 Abs. 2 PersG und § 11 Abs. 2 GAL fest, dass "die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung" stets vorbehalten bleiben. Sowohl aufgrund der systematischen Stellung von § 10 Abs. 2 PersG bzw. § 11 Abs. 2 GAL (direkt anschliessend an die Aufzählung der zulässigen Kündigungsgründe) als auch aufgrund der Auswahl der ausdrücklich genannten Verfassungsgrundsätze könnte vermutet werden, dass sich die beiden Bestimmungen primär auf das materielle Kündigungsrecht beziehen.