II/7. 7.1. Umstritten ist schliesslich, ob die Schulpflege vor der Kündigung den Kläger hinreichend angehört hat. 7.2. 7.2.1. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Sinne einer vorherigen Orientierung und Gewährung einer Äusserungsmöglichkeit gilt für Verfahren, die in eine (hoheitliche) Verfügung münden.