{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-05-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2007-3_2008-05-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3365", "Checksum": "a3e93b5218767d10ca78cc0d4c701663"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2007.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.05.2008 2-KL.2007.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lehrperson an einer Volksschule. Kündigung.\n- Bei der Auflösung eines öffentlichrechtlichen Anstellungsvertrages sind die Verfahrensvorschriften von Art. 29 BV einzuhalten, obwohl keine hoheitliche Anordnung ergeht. An den Inhalt des Anspruchs auf vorgängige Anhörung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:59", "Checksum": "2269fbfc324ebfb1335ef66be8fb20d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.05.2008 2-KL.2007.3\nRegeste:\nLehrperson an einer Volksschule. Kündigung.\n- Bei der Auflösung eines öffentlichrechtlichen Anstellungsvertrages sind die Verfahrensvorschriften von Art. 29 BV einzuhalten, obwohl keine hoheitliche Anordnung ergeht. An den Inhalt des Anspruchs auf vorgängige Anhörung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.\n\n2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 461\n\n5.4. Schliesslich ist wesentlich, dass die Beklagte keine Anstrengungen unternahm, der Klägerin eine andere zumutbare Stelle\nanzubieten. Hätte effektiv ein Kündigungsgrund gemäss § 11 Abs. 1\nlit. a GAL bestanden, hätten zwingend entsprechende Bemühungen\nunternommen werden müssen. In concreto wäre wohl eine Weiterbeschäftigung tatsächlich möglich gewesen, verfügt die Klägerin doch\nsowohl über ein Primarlehrpatent als auch über die Ausbildung als\nLehrperson Textiles Werken. Der Einwand, die Klägerin sei schon\nmehrere Jahre nicht mehr in dieser Funktion tätig gewesen, ist umso\nweniger behelflich, als sie im Schuljahr 2005/06 für die Beklagte als\nPrimarlehrerin tätig war (wenn auch lediglich für wenige Wochenstunden).\n5.5. Insgesamt ergibt sich, dass keine organisatorischen oder\nwirtschaftlichen Gründe im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a GAL vorlagen, welche zur Aufhebung einer Stelle geführt und damit die umstrittene Kündigung gerechtfertigt hätten. Hinzu kommt, dass das\nZiel, Minimalpensen von 40 % zu erreichen, bloss vorgeschoben\nwurde. Es ist offensichtlich, dass der blosse Wunsch einer anderen\nLehrperson, ein höheres Pensum übernehmen zu können, keinen organisatorischen Grund im Sinne der genannten Bestimmung darzustellen vermag. Die Kündigung erweist sich somit als ungerechtfertigt. Das Gesagte spricht jedoch selbstverständlich nicht dagegen,\ndass die Beklagte im Rahmen der Neubesetzung von Stellen das Ziel\nvon Minimalpensen von 40 % weiterhin verfolgt.\n\n98 Lehrperson an einer Volksschule. Kündigung.\n- Bei der Auflösung eines öffentlichrechtlichen Anstellungsvertrages\nsind die Verfahrensvorschriften von Art. 29 BV einzuhalten, obwohl\nkeine hoheitliche Anordnung ergeht. An den Inhalt des Anspruchs auf\nvorgängige Anhörung dürfen keine allzu hohen Anforderungen\ngestellt werden.\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. Mai 2008 in Sachen\nM. gegen Einwohnergemeinde E. (2-KL.2007.3).\n462 Personalrekursgericht 2008\n\nAus den Erwägungen\n\nII/7.\n7.1. Umstritten ist schliesslich, ob die Schulpflege vor der Kündigung den Kläger hinreichend angehört hat.\n7.2.\n7.2.1. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Sinne einer vorherigen Orientierung und\nGewährung einer Äusserungsmöglichkeit gilt für Verfahren, die in\neine (hoheitliche) Verfügung münden. Wo aber das Gemeinwesen\nnach den einschlägigen Vorschriften zulässigerweise als Vertragspartner auftritt und Rechtsbeziehungen in den Formen des Vertrages\nordnet, besteht grundsätzlich kein Anspruch des (privaten) Vertragspartners auf vorheriges rechtliches Gehör vor vertragsändernden oder\n-auslösenden Erklärungen des Gemeinwesens (Urteil des BGr vom\n14. März 2005, 2P.104/2004, Erw. 4.4). Ein derartiger Anspruch lässt\nsich auch den kantonalrechtlichen Grundlagen nicht entnehmen.\nEs darf indessen nicht übersehen werden, dass eine besondere\nSach- und Interessenlage besteht bei öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen, deren Inhalt durch das Gemeinwesen selber hoheitlich\nnormiert wird und die gleichzeitig formell als Vertragsverhältnis ausgestaltet werden. Das Gemeinwesen tritt hier, trotz der an sich vertraglichen Grundlage des Dienstverhältnisses, als Hoheitsträger auf.\nZugleich kann die unfreiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses\ndurch eine Kündigungserklärung des Gemeinwesens, auch wenn sie\nformell als nicht hoheitliche Ausübung eines Gestaltungsrechts erscheint, in existenzielle Interessen des privaten Vertragspartners eingreifen. Das Gemeinwesen bleibt in einem solchen Fall bei der Ausübung des Kündigungsrechts an die Grundsätze staatlichen Handelns\ngebunden (Urteil des BGr vom 14. März 2005, 2P.104/2004,\nErw. 4.5). Diese Rechtsprechung entspricht der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass eine Beschränkung der sich aus Art. 29 BV ergebenden Verfahrensrechte auf die hoheitliche Verwaltung der\nrechtsstaatlichen Funktion dieser Garantien nicht gerecht wird\n(vgl. August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich/Basel/Genf 2005, § 4 N 36).\n2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 463\n\n"}