Dieser Einwand ist gänzlich irrelevant, da ihm im Zusammenhang mit der Kündigung gar nie ein vorwerfbares Verhalten unterstellt wurde. Wesentlich ist vielmehr, dass - wie gesehen - nicht nur vom Arbeitnehmer verschuldete Gründe eine Kündigung zu rechtfertigen vermögen. Ein derartiger unverschuldeter Grund ist vorliegend gegeben, indem das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen grossen Teilen der Elternschaft und dem Kläger eine erfolgsversprechende Fortsetzung seiner Tätigkeit als Schulleiter verunmöglichte.