Dabei war nicht absehbar, wie schnell sich der Vorwurf der sexuellen Handlung mit einer Schülerin verbreitete und wie stark der Druck gegen den Kläger zunahm. Mit einer schriftlichen Orientierung sowie der späteren Einberufung eines Informationsanlasses wurde grundsätzlich adäquat reagiert. Der Kläger wirft der Schulpflege insbesondere vor, sie hätte ihm ein direktes Gespräch mit den Eltern der betroffenen Schülerin gewähren müssen. Es ist jedoch keinesfalls sicher, dass eine derartige Unterredung die Eskalation hätte verhindern können, zumal sich offenbar die betroffenen Eltern in der öffentlichen Diskussion sehr zurückhielten.