Massgebend ist, dass das Vorgehen der Schulpflege keineswegs a priori als untauglich angesehen werden muss. Vielmehr entspricht es einem nachvollziehbaren Führungsstil, dass die Schulpflege - unter Einbezug von Fachleuten sowie unter Würdigung der Resultate des Strafverfahrens - selbständig über die anstellungsrechtlichen Konsequenzen der gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe befinden und die Bevölkerung erst anschliessend informieren wollte, falls sich tatsächlich ein entsprechender Bedarf ergeben würde. Dabei war nicht absehbar, wie schnell sich der Vorwurf der sexuellen Handlung mit einer Schülerin verbreitete und wie stark der Druck gegen den Kläger zunahm.