Dem Personalrekursgericht erscheint die Beurteilung durch den damaligen Leiter des Inspektorats der Volksschule absolut nachvollziehbar. Es ist müssig, im Nachhinein darüber zu diskutieren, ob durch eine andere Informationsstrategie der Kläger besser geschützt worden wäre bzw. sein damaliges Anstellungsverhältnis hätte "gerettet" werden können. Massgebend ist, dass das Vorgehen der Schulpflege keineswegs a priori als untauglich angesehen werden muss.