6.2. Nachdem die Schulpflege durch den Vater der betroffenen Schülerin über den Vorfall informiert worden war, setzte sie sich umgehend mit dem Inspektorat sowie der Kinderschutzgruppe in Verbindung. Aus den Akten ergibt sich, dass sie in der Folge oft die Ratschläge dieser beiden Institutionen einholte, ebenso die Tipps des mit dem Strafverfahren betrauten Bezirksamts sowie eines externen Schulberaters. Offensichtlich war die Schulpflege sehr darauf bedacht, nicht durch voreilige Informationen an die Elternschaft eine Vorverurteilung des Klägers zu bewirken. Zudem wollte sie es unter allen Umständen vermeiden, eine Amtsgeheimnisverletzung zu begehen.