6. 6.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Schulpflege allenfalls vorzuwerfen ist, dass sie sich nicht hinreichend hinter den Kläger gestellt und ihn gegen die Anschuldigungen aus der Bevölkerung geschützt habe. Diesfalls müsste die Kündigung unter Umständen als treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich angesehen werden. 6.2. Nachdem die Schulpflege durch den Vater der betroffenen Schülerin über den Vorfall informiert worden war, setzte sie sich umgehend mit dem Inspektorat sowie der Kinderschutzgruppe in Verbindung.