gung habe aber letztlich auch eine Erleichterung dargestellt. Diese Aussage erscheint bezeichnend für die Ausweglosigkeit, welche die Situation im Frühling 2006 kennzeichnete; sogar für ihm nahestehende Personen innerhalb der Schule wirkte die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung offenbar ein Stück weit wie ein Befreiungsschlag. 5.4. Somit ergibt sich, dass grundsätzlich ein sachlicher Kündigungsgrund im Sinne von § 11 Abs. 1 Ingress GAL vorlag. 6. 6.1.