II/5. 5.1. Dem Kläger wurde die sexuelle Belästigung einer Schülerin vorgeworfen, indem er ihr am 27. Januar 2006 für einen kurzen Augenblick zwei Finger zwischen Po und Slip geschoben habe. Die daraufhin durch die Schulpflege eingeleitete Untersuchung durch die Kinderschutzgruppe Baden kam nach Befragung sowohl der betroffenen Schülerin als auch des Klägers zum Schluss, es seien keine weitergehenden Massnahmen zu ergreifen, da "die geführten Gespräche gegensätzliche Wahrnehmungen der Beteiligten darstellten und es […] unmöglich ist, die eine oder die andere Wahrnehmung als die richtige zu benennen".