{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-04-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2007-1_2008-04-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3362", "Checksum": "87a7c28220d1b9ec6e89d6a3c74ef2a4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2007.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.04.2008 2-KL.2007.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lehrperson/Schulleiter an einer Volksschule. Kündigung.\n- Ein tief gespaltenes Vertrauensverhältnis zwischen grossen Teilen der Elternschaft und einer Lehrperson rechtfertigt eine Kündigung. Dies gilt unabhängig davon, dass sich der Vorwurf einer sexuellen Verfehlung, welcher die Polemik auslöste, nie erhärten liess."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:02", "Checksum": "16ee2465bf79bbae1cd8bd3f494dd570", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.04.2008 2-KL.2007.1\nRegeste:\nLehrperson/Schulleiter an einer Volksschule. Kündigung.\n- Ein tief gespaltenes Vertrauensverhältnis zwischen grossen Teilen der Elternschaft und einer Lehrperson rechtfertigt eine Kündigung. Dies gilt unabhängig davon, dass sich der Vorwurf einer sexuellen Verfehlung, welcher die Polemik auslöste, nie erhärten liess.\n\n444 Personalrekursgericht 2008\n\n95 Lehrperson/Schulleiter an einer Volksschule. Kündigung.\n- Ein tief gespaltenes Vertrauensverhältnis zwischen grossen Teilen der\nElternschaft und einer Lehrperson rechtfertigt eine Kündigung. Dies\ngilt unabhängig davon, dass sich der Vorwurf einer sexuellen\nVerfehlung, welcher die Polemik auslöste, nie erhärten liess.\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 28. April 2008 in Sachen X. gegen Einwohnergemeinde Y. (2-KL.2007.1).\n\nAus den Erwägungen\n\nII/5.\n5.1. Dem Kläger wurde die sexuelle Belästigung einer Schülerin vorgeworfen, indem er ihr am 27. Januar 2006 für einen kurzen\nAugenblick zwei Finger zwischen Po und Slip geschoben habe. Die\ndaraufhin durch die Schulpflege eingeleitete Untersuchung durch die\nKinderschutzgruppe Baden kam nach Befragung sowohl der betroffenen Schülerin als auch des Klägers zum Schluss, es seien keine\nweitergehenden Massnahmen zu ergreifen, da \"die geführten Gespräche gegensätzliche Wahrnehmungen der Beteiligten darstellten\nund es […] unmöglich ist, die eine oder die andere Wahrnehmung als\ndie richtige zu benennen\". Die Strafanzeige, welche der Gemeindeammann gegen den Kläger eingereicht hatte, endete am 6. Juni 2006\nmit einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft.\n5.2. Schon kurz nach dem 27. Januar 2006 kursierten im Dorf\nGerüchte über den Vorfall; gleichzeitig entflammten Diskussionen\nüber die Tragbarkeit des Klägers als Schulleiter und Lehrperson. Die\nUnruhe war derart gross, dass sich der Gemeindeammann am\n28. Februar 2006 veranlasst sah, Strafanzeige gegen den Kläger zu\nerstatten. Offenbar war er zuvor mehrmals auf den Vorfall angesprochen worden und erhoffte sich durch das Strafverfahren eine Klärung.\nDie ohnehin angeheizte Stimmung in der Bevölkerung verschärfte sich in der Folge zusehends, zumal auch erste Medienberichte erschienen. Am 10. März 2006 sah sich die Schulpflege veran-\n2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 445\n\nlasst, mittels eines kurzen Informationsschreibens an die Elternschaft\nzu gelangen. Es wurde erklärt, dass die zuständigen Fachstellen und\nBehörden eingeschaltet worden seien und aus Sicht der Schulpflege\nzur Zeit kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. Als Reaktion auf\ndieses Schreiben wandten sich zahlreiche Eltern schriftlich an die\nSchulpflege. So liessen z.B. drei Elternpaare die Schulpflege mit ihrem Brief vom 13. März 2006 wissen, dass \"(…) die Schule auch auf\ndas Vertrauen der Eltern angewiesen ist\" und dass \"(…) von einem\nTeil der Elternschaft das Vertrauen in die Schulleitung, unabhängig\nvom Ausgang des laufenden Verfahrens, nicht mehr gegeben ist\". Ein\nanderes Elternpaar forderte mit Eingabe vom 15. März 2006 direkt,\nder Kläger sei aufgrund des durch diesen Fall verloren gegangenen\nVertrauens als Schulleiter und Lehrer sofort abzusetzen. Schliesslich\nzeigt auch ein Schreiben vom 16. März 2006, welches von 33 Personen unterzeichnet wurde, die zu diesem Zeitpunkt herrschende\nStimmung unter grossen Teilen der Elternschaft. Es wurde ausgeführt, \"mit grossem Erstaunen\" müsse festgestellt werden, dass der\nKläger noch immer als Schulleiter tätig sei. Die Eltern forderten unter anderem, die Schulpflege solle dem Kläger zu verstehen geben,\ndass er an der Schule \"ab sofort nicht mehr erwünscht\" sei. Falls die\nSchulpflege ihrerseits nicht das Nötige unternehme, sehe man sich\ndazu verpflichtet, \"weitere Massnahmen\" einzuleiten. Neben diesen\nSchreiben gab es laut Aussage sowohl des Gemeindeammanns als\nauch der damaligen Präsidentin der Schulpflege diverse (zum Teil\nanonyme) Anrufe verschiedener Personen aus der Gemeinde, welche\nihren Unmut über die Weiterbeschäftigung des Klägers ausdrückten.\nEbenso wurde die Schulpflegepräsidentin auf der Strasse regelmässig\ndarauf angesprochen, so dass sie sich kaum mehr ins Dorf getraute.\nAnfangs April führten offenbar die Eltern selbständig (d.h. ohne Lehrer, Schulleiter oder Schulpflege) einen gemeinsamen Anlass durch,\num das weitere Vorgehen zu besprechen. Die Stimmung im Dorf war\n\"sehr schlimm\" und derart aufgebracht, dass die Schulpflege \"schon\nfast Angst\" um den Kläger hatte.\nAnfangs April 2006 organisierte die Schulpflege einen Infor-\nmations- und Ausspracheabend. Gemäss dem damaligen Leiter des\nInspektorats der Volksschule konnte ein Teil der Anwesenden anläss-\n446 Personalrekursgericht 2008\n\n"}