4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin per 31. Dezember 2005 627,65 Überstunden aufwies, welche vom Vorgesetzten - teils mittels Visum, teils stillschweigend - anerkannt worden waren. Bezeichnenderweise hat der Vorgesetzte der Klägerin noch zu Beginn der vorliegenden Auseinandersetzung die geleisteten Mehrstunden ohne Wenn und Aber als Überstunden bezeichnet. Mit "Verfügung" vom 10. August 2006 gewährte der Chef der Abteilung Strafrecht der Klägerin zwei zusätzliche Ferienwochen. Demzufolge sind von den erwähnten 627,65 Überstunden 84 h in Abzug zu bringen. Damit verbleiben insgesamt 543,65 Überstunden.