Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in den DIALOG-Beurteilungen 2002 und 2004 (2003 fand offenbar keine Mitarbeiterbeurteilung statt) der Klägerin unter anderem "höchste Produktivität bei hervorragender Arbeitsqualität" (2002) sowie "hervorragende Arbeitsqualität und Produktivität" (2004) attestiert wurden. In Anbetracht dieser Qualifikationen erweisen sich die gegenteiligen Aussagen, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gemacht wurden, als gänzlich unglaubwürdig.