Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Anstellungsbehörde eine Abmahnungspflicht zukommt, wenn die Leistung von Überstunden ihr bekannt bzw. für sie erkennbar ist und sie diese nicht akzeptieren will. Ansonsten darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die Überstunden anerkannt sind (vgl. für das Privatrecht BGE vom 9. Oktober 2000, 4C.110/2000, Erw. 2/a/aa). Diese Praxis lässt sich analog auf das kantonale Personalrecht übertragen. 4.3.3. Somit ergibt sich, dass per Ende 2004 895,8 Überstunden (975,8 Mehrstunden abzüglich dem maximal zulässigen Gleitzeitsaldo von 80 h) anerkannt waren.