Im Übrigen seien die Stempelkarten jeweils nur im Hinblick auf handschriftliche Korrekturen, Anzahl Fehltage etc. überprüft worden. Die Klägerin bestreitet ausdrücklich, dass sie im fraglichen Zeitraum von ihrem Vorgesetzten je aufgefordert wurde, ihre Mehrstunden abzutragen. Belege für seine gegenteiligen Ausführungen vermag der Vorgesetzte nicht vorzulegen. Die von ihm angerufenen Schreiben vom 5. Februar 2000 und 3. Januar 2001 sind als Beweis untauglich, da sie an alle Mitarbeitenden adressiert und allgemein abgefasst waren. Die Darlegungen des Vorgesetzten erweisen sich somit als blosse Schutzbehauptungen.