Die Klägerin hat vom Dezember 2001 auf Januar 2002 370,6 h als Gleitzeitüberhang übertragen. Tatsächlich hätte sie indessen hiervon 170 h als "Überzeit angeordnet" ausweisen müssen; es handelt sich dabei um die Überstunden, welche sie unbestrittenermassen als Amtskassierin auf Anordnung hin leisten musste und welche sie bis Ende 2001 nie kompensiert hatte bzw. nie entschädigt erhielt. Somit verblieb ein effektiver Gleitzeitüberhang von 200,6 h, womit der maximal zulässige Gleitzeitsaldo von 80 h (§ 14 Abs. 2 AZV, vgl. Erw. 3.2 hiervor) massiv überschritten wurde. Dennoch hat der Vorgesetzte beide massgebenden Stempelkarten visiert.