§ 15 Ein Gleitzeitguthaben wird nach vorheriger Absprache mit der vorgesetzten Stelle kompensiert." 3.3. Im Gegensatz zu den Überstunden, welche eine entsprechende betriebliche Notwendigkeit voraussetzen (vgl. Erw. 2 hiervor), werden Gleitzeitstunden grundsätzlich aus freiem Willen geleistet. Der Sinn der Gleitzeit liegt gerade darin begründet, dass der Arbeitnehmer in deren Rahmen selbständig bestimmen kann, die Soll-Arbeitszeit zu über- oder zu unterschreiten. Umgekehrt korreliert die Zeitautonomie des Arbeitnehmers mit seiner Verpflichtung, fristgerecht für den entsprechenden Ausgleich zu sorgen (vgl. BGE 123 III 469, Erw. 3/b). Als Limite gilt dabei die Regelung, dass