5 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der allfällige (positive oder negative) Gleitzeitsaldo abzutragen. Ein positiver Gleitzeitsaldo wird am Austrittstag ersatzlos gestrichen (Ausnahme: angeordnete Überzeit); ein negativer Gleitzeitsaldo führt zu einer entsprechenden Besoldungsreduktion." 3.2. §§ 14 ff. AZV, welche per 1. Januar 2000 in Kraft traten und die Arbeitszeitverordnung vom 22. August 1988 aufhoben (§§ 27 und 28 AZV), lauten wie folgt: 2007 Besoldung 381