Ziffer 5.2) sieht ausdrücklich vor, dass eine nachträgliche Genehmigung von Überstunden möglich ist. 2.6. Schliesslich spricht auch die teleologische Auslegung dagegen, die vorgängige Anordnung als zwingende Voraussetzung für das Vorliegen von Überstunden anzusehen. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung erscheint es wesentlich, dass die Leistung von Überstunden aus dienstlichen Gründen notwendig sein muss. Diese Voraussetzung ist regelmässig erfüllt, wenn vorgängig eine aus- 380 Personalrekursgericht 2007