Danach haben sie "die Rechte der Bevölkerung zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren." Gestützt auf diese Treuepflicht sind die Mitarbeitenden unabhängig von einer allfälligen vorgängigen Anordnung zur Leistung von Überstunden gehalten, soweit es von der Aufgabe her notwendig und soweit es zumutbar ist. Dies entspricht der ausdrücklichen Regelung in Art. 321c Abs. 1 OR; diese Bestimmung beruht ebenfalls auf der Treuepflicht des Arbeitnehmers (vgl. Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 163).