Allerdings ist nicht explizit ausgeschlossen, dass Überstunden aufgrund einer entsprechenden dienstlichen Notwendigkeit und ohne vorgängige Kenntnis des Arbeitgebers erbracht werden. 2.4. § 22 PersG bzw. § 9 Besoldungsdekret umschreiben einer Generalklausel gleich die Dienst- und Treuepflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Danach haben sie "die Rechte der Bevölkerung zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren."