4/a). Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 34, Erw. 3/b; BGE 121 III 219, Erw. 1/d/aa). 2.3. Aufgrund des Wortlauts von § 27 Abs. 1 PLV bzw. § 13 f. VO Besoldungsdekret lässt sich darauf schliessen, dass die Anordnung vor der Leistung von Überstunden erfolgen muss. Allerdings ist nicht explizit ausgeschlossen, dass Überstunden aufgrund einer entsprechenden dienstlichen Notwendigkeit und ohne vorgängige Kenntnis des Arbeitgebers erbracht werden.