Genf 2006, Rz. 214). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich erfüllt, ist es doch selbst nach der Praxis der Abteilung Personal und Organisation entgegen dem Wortlaut zulässig, dass anstelle der vorgängigen Anordnung eine nachträgliche Genehmigung erfolgt (vgl. Erw. 2.5 hiernach). 2.2. Nach den allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis der teleologischen Verständnismethode ausgelegt 378 Personalrekursgericht 2007