wenn die Leistung der Überstunden betrieblich notwendig war. Der prinzipielle Einwand des Beklagten, § 27 Abs. 1 PLV sei eindeutig formuliert und daher gar nicht auslegungsbedürftig, ist unbehelflich: Eine Auslegung ist unter anderem notwendig, wenn Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 214).