376 Personalrekursgericht 2007 Der Beschwerdeführer verfügt sowohl über das Anwaltspatent als auch über mehrjährige Erfahrung als Gerichtsschreiber. Er erfüllt daher die für die Erreichung der Lohnstufe 14 verlangten Voraussetzungen. Indem er geltend macht, sein ursprünglicher Leistungsanteil sei in identischer Höhe von der Lohnstufe 12 in die Lohnstufe 14 zu übernehmen, verkennt er jedoch, dass das Anforderungsprofil an einen Gerichtsschreiber der Lohnstufe 14 höher ist und daher zumindest einen Teil seiner bisher den Leistungsanteil ausmachenden Erfahrungen und Fähigkeiten voraussetzt und gewissermassen konsumiert.