{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-12-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2006-9_2007-12-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3482", "Checksum": "127311ad70c59001600ec94112a9bed6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2006.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.12.2007 2-KL.2006.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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Er erfüllt\ndaher die für die Erreichung der Lohnstufe 14 verlangten Voraussetzungen. Indem er geltend macht, sein ursprünglicher Leistungsanteil\nsei in identischer Höhe von der Lohnstufe 12 in die Lohnstufe 14 zu\nübernehmen, verkennt er jedoch, dass das Anforderungsprofil an einen Gerichtsschreiber der Lohnstufe 14 höher ist und daher zumindest einen Teil seiner bisher den Leistungsanteil ausmachenden Erfahrungen und Fähigkeiten voraussetzt und gewissermassen konsumiert. Die Einreihung in die höhere Lohnklasse erfolgte mithin aufgrund von Kriterien, die in der Lohnstufe 12 zum Anstieg des\nLeistungsanteils geführt haben. Die Senkung des Leistungsanteils ist\ninsofern eine logische Konsequenz der Einreihung in die höhere\nLohnklasse mit höherem Positionslohn. Es ist nicht erkennbar, inwiefern durch diesen Mechanismus dem Beschwerdeführer etwas \"entzogen\" würde; zum einen bleibt der Jahresbruttolohn gleich und zum\nandern erhöhen sich durch den Lohnstufenanstieg die lohnmässigen\nEntwicklungsmöglichkeiten beträchtlich.\n4.3. Aus den dargelegten Gründen besteht vorliegend kein Anspruch darauf, bei einem Lohnstufenwechsel einen identischen\nLeistungsanteil beizubehalten. Nachdem der Beschwerdeführer keine\nweiteren Einwände gegen die Bemessung des Leistungsanteils vorbringt und keine Hinweise darauf bestehen, dass dieser nicht korrekt\nfestgesetzt worden wäre, erübrigen sich weitere Ausführungen\nhierzu.\n4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer\nkeinen Anspruch darauf hat, seinen ursprünglichen Leistungsanteil\nnach der Einreihung in die Lohnstufe 14 in gleicher Höhe beizubehalten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n106 Leistung von Überstunden.\n- Überstunden setzen nicht zwingend eine vorgängige Anordnung\ndurch den Vorgesetzten voraus (Erw. 2).\n- Unterschiede zwischen Überstunden und \"Gleitzeit-Überhang\"\n(Erw. 3).\n2007 Besoldung 377\n\n- Ausdrückliche und stillschweigende Anerkennung von Überstunden,\nwelche ohne vorgängige Anordnung geleistet wurden (Erw. 4).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. Dezember 2007 in\nSachen Z. gegen Kanton Aargau (2-KL.2006.9).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. Unter den Parteien ist vorab umstritten, wie der Begriff\n\"Anordnung\" in § 27 Abs. 1 PLV bzw. in § 13 f. der Verordnung zum\nDekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (VO Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 auszulegen\nist: Während nach Auffassung des Beklagten das Vorliegen von\nÜberstunden nur bejaht werden kann, wenn vorgängig eine entsprechende Weisung des Vorgesetzten (bzw. nach § 13 VO Besoldungsdekret des Abteilungschefs und nach § 14 VO Besoldungsdekret des Departements bzw. Obergerichts im Einverständnis mit dem\nFinanzdepartement) erfolgte, genügt es aus der Sicht der Klägerin,\nwenn die Leistung der Überstunden betrieblich notwendig war.\nDer prinzipielle Einwand des Beklagten, § 27 Abs. 1 PLV sei\neindeutig formuliert und daher gar nicht auslegungsbedürftig, ist unbehelflich: Eine Auslegung ist unter anderem notwendig, wenn\nZweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn\nder Norm wiedergibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006,\nRz. 214). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich erfüllt,\nist es doch selbst nach der Praxis der Abteilung Personal und Organisation entgegen dem Wortlaut zulässig, dass anstelle der vorgängigen\nAnordnung eine nachträgliche Genehmigung erfolgt (vgl. Erw. 2.5\nhiernach).\n2.2. Nach den allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung\nmuss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach\nWortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis der teleologischen Verständnismethode ausgelegt\n378 Personalrekursgericht 2007\n\n"}