Die negativen Rückmeldungen betreffen ausschliesslich Punkte, die bei entsprechender Bereitschaft der Klägerin hätten verbessert werden können. Insgesamt ergibt sich, dass der Bericht der Klägerin keinesfalls eine mangelnde Eignung für ihre Funktion als Lehrerin attestiert. Dies entspricht auch der folgenden Aussage von 2007 Auflösung Anstellungsverhältnis 359