gehandelt, ist in keiner Art und Weise belegt. - Im Mai 2005 schloss die Beklagte mit der Klägerin einen unbefristeten Anstellungsvertrag ab. Dies zeigt, dass ursprünglich auch nach Auffassung der Schulpflege (und zwar in der gleichen Zusammensetzung wie bei der späteren Kündigung) die Klägerin für die Lehrtätigkeit geeignet war. Die unbelegten Ausführungen darüber, dass der Vertrag auf Drängen der Klägerin hin abgeschlossen werden "musste" (!), erscheinen als reine Schutzbehauptung. - Dem Bericht des Inspektorats Volksschule vom 16. September 2005 sind sowohl positive als auch negative Punkte hinsichtlich der Arbeitsleistung der Klägerin zu entnehmen.