9 Jahre dauerte, was bei mangelnder Eignung kaum der Fall gewesen wäre. - Das Zwischenzeugnis vom 31. März 2006 der Schulpflege K., wo die Klägerin seit der Kündigung der Beklagten tätig ist, kann ebenfalls als gut bis sehr gut bewertet werden. - Auch das Zwischenzeugnis, welches die Schulpflege der Beklagten am 16. Februar 2005 ausstellte, lässt nicht den geringsten Verdacht aufkommen, dass die Klägerin als Lehrperson ungeeignet wäre. Die Behauptung der Beklagten, es habe sich um ein Gefälligkeitszeugnis von mittlerweile ausgeschiedenen Schulpflegemitgliedern gehandelt, ist in keiner Art und Weise belegt.