3.3. Aufgrund der dargestellten Differenzierung zwischen "mangelnder Eignung" und "Mängel in der Leistung und im Verhalten" erscheinen namentlich die folgenden Aspekte wesentlich: - Die Klägerin verfügt zweifellos über die notwendige Ausbildung, um die vertraglich vereinbarte Arbeit auszuführen. - Die Zeugnisse von früheren Arbeitsstellen sind gut bis sehr gut; jedenfalls lässt keines auf eine mangelnde Eignung als Lehrkraft schliessen. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass die Klägerin offenbar über kein Arbeitszeugnis der ersten Stelle in W. verfügt, nichts zu ändern.