Die mangelnde Eignung kann von Anfang an bestehen oder sich im Laufe der Zeit manifestieren (zum Beispiel infolge eines gewandelten Umfeldes und gestiegenen Anforderungen [vgl. VPB 69.57 Erw. 4/c] oder nach einer Erkrankung bzw. einem Unfall [vgl. BGE 2A.346/2005 vom 7. Oktober 2005 sowie Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 5. September 2006]). Verfügt ein Arbeitnehmer indessen über die verlangten Fähigkeiten und vermag seine Leistung dennoch nicht zu genügen, liegen Mängel in der Leistung oder im Verhalten vor.