Votum Ursula Padrutt-Ernst]; "Mangelnde Leistung ist also veränderbar, mangelnde Eignung muss eine offensichtlich nicht veränderbare Grösse sein" [Votum Dr. Stéphanie Mörikofer-Zwez]). Wie im kantonalen Recht gelten auf Bundesebene gemäss Art. 12 Abs. 6 BPG Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen (lit. b), oder mangelnde Eignung, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten (lit. c), als Gründe für die ordentliche Kündigung.