{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-04-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2006-6_2007-04-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3477", "Checksum": "5b86827c6a2ec92348ebc37e12961655"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2006.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.04.2007 2-KL.2006.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auflösung Anstellungsverhältnis, Primarlehrperson.\n- Abgrenzung zwischen mangelnder Eignung einerseits und Mängeln in der Leistung andererseits (Erw. II/3.2).\n- Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Kündigung aufgrund mangelnder Eignung nicht erfüllt (Erw II/3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:30", "Checksum": "357d6fba082659cf3470696270a54fd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.04.2007 2-KL.2006.6\nRegeste:\nAuflösung Anstellungsverhältnis, Primarlehrperson.\n- Abgrenzung zwischen mangelnder Eignung einerseits und Mängeln in der Leistung andererseits (Erw. II/3.2).\n- Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Kündigung aufgrund mangelnder Eignung nicht erfüllt (Erw II/3.3).\n\n2007 Auflösung Anstellungsverhältnis 355\n\nI. Auflösung Anstellungsverhältnis\n\n101 Auflösung Anstellungsverhältnis, Primarlehrperson.\n- Abgrenzung zwischen mangelnder Eignung einerseits und Mängeln\nin der Leistung andererseits (Erw. II/3.2).\n- Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Kündigung\naufgrund mangelnder Eignung nicht erfüllt (Erw II/3.3).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. April 2007 in Sachen T. gegen Einwohnergemeinde O. (2-KL.2006.6).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.\n3.2.1. Aufgrund der Argumentation der Beklagten ist im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin – wie behauptet – für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit nicht geeignet war oder ob (wenn\nüberhaupt) \"bloss\" Mängel in der Leistung oder im Verhalten vorlagen.\nDie (ordentliche) Kündigung mangels Eignung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers kann ohne vorgängige Mahnung\nund Ansetzung einer Bewährungszeit ausgesprochen werden (§ 11\nAbs. 1 lit. b GAL; Erw. 2.1 hievor). Will die Anstellungsbehörde einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer infolge Mängel in der\nLeistung oder im Verhalten (ordentlich) kündigen, hat sie hingegen\nzuvor eine schriftliche Mahnung zu erlassen und der betroffenen\nLehrperson eine Bewährungszeit anzusetzen (§ 11 Abs. 1 lit. c GAL;\nErw. 2.1 hievor).\n3.2.2. In der Detailberatung des Grossen Rates des Kantons\nAargau zum Personalgesetz wurde bezüglich Abgrenzung der Ausdrücke \"mangelnde Eignung\" und \"Mängel in der Leistung\" Folgendes festgehalten (Protokoll der Sitzung des Grossen Rates vom\n356 Personalrekursgericht 2007\n\n16. Mai 2000, S. 3047, Votum Regierungsrätin Dr. Stéphanie\nMörikofer-Zwez):\n\"Die Frage nach der Definition der beiden Ausdrücke 'mangelnde Eignung' und 'mangelnde Leistung' ist sicher sehr berechtigt. Mangelnde Eignung heisst: jemand kann die Arbeit, die im Arbeitsvertrag vereinbart\nwurde, auch beim besten Willen nicht mehr richtig ausführen. Das wird in\nder Regel die Folge von Entwicklungen sein, die sich im Laufe der Zeit ergeben haben. Ich gehe nicht davon aus, dass bereits bei der Anstellung eine\nmangelnde Eignung nicht erkannt wird, sonst hätte die anstellende Instanz\nvermutlich einen Fehler gemacht. Es gibt aber Entwicklungen im Leben eines Menschen, die den oder die Betroffenen zwingen, den Beruf zu wechseln, weil die Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind oder weil beispielsweise gesundheitliche Probleme auftreten. Ich nehme ein Beispiel, das\nvielleicht in einer Spitalküche vorkommen könnte: Wenn jemand eine\nMehlallergie entwickelt und normalerweise dort mit Brotbacken beschäftigt\nwar, dann ist die Eignung für diese Arbeit nicht mehr gegeben. […] Die\nmangelnde Leistung hat immer etwas damit zu tun, dass man eigentlich\nkönnte, aber entweder nicht will oder sich nicht genügend anstrengt. […]\"\nIn der Sitzung der Nichtständigen Kommission Nr. 17 \"Personalvorlagen\" des Grossen Rates des Kantons Aargau vom\n29. Februar 2000 wurden zum Teil widersprüchliche Aussagen gemacht (\"Eignungen können veränderbar sein, z.B. wenn jemand in\neiner schlechten psychischen Verfassung ist und sich dies bessern\nkann\" [Votum Ursula Padrutt-Ernst]; \"Mangelnde Leistung ist also\nveränderbar, mangelnde Eignung muss eine offensichtlich nicht veränderbare Grösse sein\" [Votum Dr. Stéphanie Mörikofer-Zwez]).\nWie im kantonalen Recht gelten auf Bundesebene gemäss\nArt. 12 Abs. 6 BPG Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die\ntrotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen (lit. b),\noder mangelnde Eignung, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu\nverrichten (lit. c), als Gründe für die ordentliche Kündigung. Gestützt\nauf die einschlägige Rechtsprechung gilt Folgendes: Mangelnde\nEignung zur Verrichtung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsleistung ist ein objektiver, nicht vom Angestellten verschuldeter\nGrund. Der Angestellte ist ungeeignet, wenn er aus objektiven Gründen, die mit seiner Person in Zusammenhang stehen und einen Bezug\n2007 Auflösung Anstellungsverhältnis 357\n\n"}