Die Beweislast legt fest, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Massgebend ist diesbezüglich das materielle Recht und subsidiär der in Art. 8 ZGB enthaltene Rechtsgrundsatz, wonach diejenige Partei die Beweislast trägt, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 1623 ff. mit Hinweisen).