Die Beklagte verfügt nicht über die geringsten Aufzeichnungen über Fehler der Klägerin. Insbesondere fertigte sie keinerlei Protokolle oder Aktennotizen der Gespräche an, in welchen die angeblichen Leistungsdefizite der Klägerin thematisiert wurden. Dies gilt auch in Bezug auf die Unterredung vom 3. November 2006, als die Kündigung eröffnet wurde. Ebenso wenig liegt eine schriftliche und begründete Kündigung vor, aus welcher konkrete Vorbehalte gegenüber der Klägerin abgeleitet werden könnten. 6.3. Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vermochte die Beklagte die von ihr erhobenen Vorwürfe in keiner Art und Weise zu objektivieren.