Ebenfalls habe man ihr regelmässig die Abläufe nochmals erläutert, um die Fehler zu vermeiden. Dies sei längst nicht immer gelungen. Zudem habe das Arbeitstempo bis am Schluss nicht den Anforderungen an diese Stelle genügt. Die Klägerin habe klare Leistungsdefizite gezeigt. Die Fortschritte hätten sich nicht in dem Mass eingestellt, wie dies erwartet wurde. Telefonische Auskünfte seine nicht genügend verlässlich und angemessen gewesen. 6.2. Die Beklagte verfügt nicht über die geringsten Aufzeichnungen über Fehler der Klägerin.