So hat das Bundesgericht (BGE 120 Ib 134 Erw. 2/a, mit Hinweisen) in Bezug auf das frühere Bundespersonalrecht die Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses als zulässig erachtet, wenn aufgrund der Wahrnehmung von Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet scheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann; ein Verschulden der betroffenen Person ist nicht notwendig. Diese Praxis wurde in Bezug auf das aktuelle Bundespersonalrecht übernommen (Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 3. Februar 2004, publiziert in: VPB 68.90);