Trotz des Verweises des Personalgesetzes auf die Bestimmungen des Obligationenrechts geht der effektive Schutz von öffentlichrechtlichen Arbeitnehmerinnen und –nehmern über die entsprechende Regelung hinaus. Dies ergibt sich daraus, dass bei einer Kündigung während der Probezeit die allgemeinen Grundsätze des staatlichen Handelns – insbesondere das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (vgl. § 10 Abs. 2 PersG) – zu beachten sind. Gestützt darauf darf der Arbeitgeber auch während der Probezeit eine Kündigung nur aussprechen, wenn sachliche Gründe vorliegen (vgl. Entscheid der Personalrekurskommission Basel-Stadt vom