{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2006-11_2007-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3479", "Checksum": "6a1b619c5eee30f15160b7ea8c66f323"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2006.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.03.2007 2-KL.2006.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. Auflösung während der Probezeit.\n- Die Anstellungsbehörde darf auch während der Probezeit eine Kündigung nur aussprechen, wenn sachliche Gründe vorliegen. An das Vorliegen sachlicher Gründe sind jedoch in diesem Fall keine strengen Anforderungen zu stellen (Erw. II/3).\n- Im vorliegenden Fall erweist sich die Kündigung während der Probezeit als ungerechtfertigt, da die behaupteten Kündigungsgründe in keiner Art und Weise konkretisiert und objektiviert werden konnten (Erw. II/6 und 7)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:33", "Checksum": "6812f31546612f4f2e9a4324ee853d4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.03.2007 2-KL.2006.11\nRegeste:\nKommunales Dienstverhältnis. Auflösung während der Probezeit.\n- Die Anstellungsbehörde darf auch während der Probezeit eine Kündigung nur aussprechen, wenn sachliche Gründe vorliegen. An das Vorliegen sachlicher Gründe sind jedoch in diesem Fall keine strengen Anforderungen zu stellen (Erw. II/3).\n- Im vorliegenden Fall erweist sich die Kündigung während der Probezeit als ungerechtfertigt, da die behaupteten Kündigungsgründe in keiner Art und Weise konkretisiert und objektiviert werden konnten (Erw. II/6 und 7).\n\n364 Personalrekursgericht 2007\n\n103 Kommunales Dienstverhältnis. Auflösung während der Probezeit.\n- Die Anstellungsbehörde darf auch während der Probezeit eine Kündigung nur aussprechen, wenn sachliche Gründe vorliegen. An das\nVorliegen sachlicher Gründe sind jedoch in diesem Fall keine strengen Anforderungen zu stellen (Erw. II/3).\n- Im vorliegenden Fall erweist sich die Kündigung während der Probezeit als ungerechtfertigt, da die behaupteten Kündigungsgründe in\nkeiner Art und Weise konkretisiert und objektiviert werden konnten\n(Erw. II/6 und 7).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 26. März 2007 in Sachen S. gegen Amtsvormundschaft X. (2-KL.2006.11).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1. § 7 PersG lautet wie folgt:\n\"Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Abschluss eines befristeten oder unbefristeten Anstellungsverhältnisses, für die\nProbezeit, für die ordentliche Auflösung, für die fristlose Auflösung, für den\nKündigungsschutz und für das Verfahren bei Entlassung ganzer Gruppen die\nVorschriften von Art. 334-337d des Schweizerischen Obligationenrechts\n(…) als kantonales öffentliches Recht.\"\nDas Personalgesetz enthält keine eigene Regelung darüber, aus\nwelchen Gründen ein Anstellungsverhältnis während der Probezeit\ngekündigt werden darf. Entsprechend dem zitierten Verweis gelangt\ndaher die einschlägige Regelung des OR in der Fassung vom\n1. Januar 1998 zur Anwendung.\n3.2. Gemäss Obligationenrecht ist die Arbeitnehmerin bzw. der\nArbeitnehmer bereits während der Probezeit vor einer missbräuchlichen Kündigung geschützt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass\nArt. 336 ff. OR eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsmissbrauchverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellen. Zum andern nimmt\nArt. 336 OR – im Gegensatz zu Art. 336c (zeitlicher Kündigungsschutz) – die Probezeit nicht aus (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,\n2007 Auflösung Anstellungsverhältnis 365\n\nKommentar zum Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006,\nArt. 336 N 19; Rolf A. Tobler/Christian Favre/Charles Munoz/Daniela Gullo Ehm, Arbeitsrecht, Lausanne 2006, Art. 336\nN 1.2; Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2005, S. 234 f.; Adrian Staehelin/Frank Vischer,\nin: Zürcher Kommentar, Art. 319 – 362 OR, 3. Auflage, Zürich 1996,\nArt. 335b N 8).\n3.3. Trotz des Verweises des Personalgesetzes auf die Bestimmungen des Obligationenrechts geht der effektive Schutz von öffentlichrechtlichen Arbeitnehmerinnen und –nehmern über die entsprechende Regelung hinaus. Dies ergibt sich daraus, dass bei einer Kündigung während der Probezeit die allgemeinen Grundsätze des staatlichen Handelns – insbesondere das Verbot der Willkür, das Gebot\nvon Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (vgl. § 10 Abs. 2 PersG) – zu beachten sind. Gestützt\ndarauf darf der Arbeitgeber auch während der Probezeit eine Kündigung nur aussprechen, wenn sachliche Gründe vorliegen\n(vgl. Entscheid der Personalrekurskommission Basel-Stadt vom\n30. September 2002 in Sachen R., Erw. 5/a). An das Vorliegen eines\nsachlichen Grundes sind indessen keine strengen Anforderungen zu\nstellen, da das Probeverhältnis der Überprüfung der Fähigkeit und\nder Eignung eines Angestellten dient und von der Konzeption her einem \"lockeren\" Verhältnis entspricht. So hat das Bundesgericht\n(BGE 120 Ib 134 Erw. 2/a, mit Hinweisen) in Bezug auf das frühere\nBundespersonalrecht die Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses\nals zulässig erachtet, wenn aufgrund der Wahrnehmung von Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet scheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann; ein Verschulden der\nbetroffenen Person ist nicht notwendig. Diese Praxis wurde in Bezug\nauf das aktuelle Bundespersonalrecht übernommen (Entscheid der\nEidgenössischen Personalrekurskommission vom 3. Februar 2004,\npubliziert in: VPB 68.90); entspricht ein Angestellter dem Stellenprofil nicht oder kann ein für die vorgesehene Funktion unbedingt\nnötiges Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden, erweist sich die\nKündigung des Probearbeitsverhältnisses als zulässig (vgl. zum Gan-\n366 Personalrekursgericht 2007\n\n"}