die Arbeitgeberbeiträge sind selbstverständlich zusätzlich zu entrichten), abzüglich Ersparnisse seitens des Klägers (Gewinnungskosten wie Fahrspesen etc.), abzüglich allfällige Ersatzeinkünfte des Klägers sowie abzüglich absichtlich unterlassene Ersatzeinkünfte. Ein Anspruch auf eine Genugtuung besteht demgegenüber nicht. 2006 Besoldung 439 II. Besoldung