324 OR betreffend Annahmeverzug des Arbeitgebers würde letztlich zu demselben Ergebnis führen. 5.3. Aufgrund der dargestellten Regelung hat der Kläger Anspruch auf folgende Nachzahlungen: Lohnanspruch für 8 Lektionen vom 1. August 2005 bis zum 31. Januar 2006, abzüglich der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungen an die massgebenden Institutionen (Arbeitnehmerbeiträge; die Arbeitgeberbeiträge sind selbstverständlich zusätzlich zu entrichten), abzüglich Ersparnisse seitens des Klägers (Gewinnungskosten wie Fahrspesen etc.), abzüglich allfällige Ersatzeinkünfte des Klägers sowie abzüglich absichtlich unterlassene Ersatzeinkünfte.