Die Regelung von Art. 337c OR ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf einen unrichtigen vorzeitigen Termin entlässt und trotz Belehrung darauf beharrt (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, OR Art. 319 – 343, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1996, S. 380). In Ermangelung einer einschlägigen Regelung im Anstellungsreglement sowie im kantonalen Personalrecht rechtfertigt es sich, auf die dargestellte privatrechtliche Regelung abzustellen. Die Anwendung von Art. 324 OR betreffend Annahmeverzug des Arbeitgebers würde letztlich zu demselben Ergebnis führen.