Entsprechend den obigen Ausführungen (Erw. 4.4.3 hievor) dauerte das Anstellungsverhältnis des Klägers an der Berufsschule über den 31. Juli 2005 hinaus fort. Dem Kläger stand demnach bis Ende Januar 2006 ein Anspruch auf mindestens 8 Lektionen Lehrtätigkeit pro Woche zu. 5.2. Art. 337c OR bestimmt Folgendes: "1Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. 2