Der Auffassung der Beklagten, wonach eine Kündigung 3 Monate vor Beginn des Unterrichts des nächsten Schuljahres erfolgen müsse, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich der Kündigungstermin nicht nach dem administrativen, sondern nach dem unterrichteten Schuljahr richten würde, wäre das Kündigungsschreiben vom 4. Mai 2005 verspätet erfolgt, da das unterrichtete Schulhalbjahr mit Beginn der Sommerferien 2005, d.h. anfangs Juli, endete (vgl. Erw. 4.4.1 hievor). Die Kündigung hätte folglich bis anfangs April 2005 beim Kläger eintreffen müssen. 5. 5.1. Entsprechend den obigen Ausführungen (Erw.