stimmung in § 61 VALL hält Folgendes fest: "Kündigungsfristen und -termine […] richten sich nach der effektiven, ununterbrochenen Dauer des überführten befristeten […] Anstellungsverhältnisses". 4.4.3. Insgesamt ergibt sich, dass der Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 2004 nur per Ende Januar oder Ende Juli eines Jahres 2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 437