Demzufolge ergibt sich, dass das erste Semester des Schuljahres 2004/2005 am 31. Januar 2005, das zweite Semester am 31. Juli 2005 endete. 4.4.2. Der Kläger war ab August 2000 ununterbrochen an der Berufsschule tätig. Demzufolge hätte eine Kündigung auf Ende des Schuljahres 2004/2005 bis am 30. April 2005 erfolgen müssen (vgl. auch Art. 14 des alten Anstellungsreglements vom 1. November 1998 betreffend Kündigung durch die Lehrperson: "Die Lehrperson kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich auf Ende eines Schulsemesters auflösen.