2003, Ziffer 7.723). Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Regelung erscheint es nahe liegend, dass die Bestimmung, wonach ab dem zweiten Anstellungsjahr "auf Ende eines Schulhalbjahres" gekündigt werden kann (§ 10 Abs. 4 GAL), sich nicht auf das Ende des unterrichteten, sondern auf das Ende des administrativen Schuljahres bezieht. Zudem ist offenbar auch die Berufsschule von einem Beginn des Anstellungsverhältnisses per 1. August und einem Ende per 31. Juli ausgegangen. Demzufolge ergibt sich, dass das erste Semester des Schuljahres 2004/2005 am 31. Januar 2005, das zweite Semester am 31. Juli 2005 endete.