jahresbeginn vorangehenden Monats. Der Lohnanspruch beginnt demnach jeweils am 1. August und endet am 31. Juli. Daraus geht hervor, dass das unterrichtete Schuljahr mit dem administrativen nicht übereinzustimmen braucht bzw. sich die Zeit effektiver beruflicher Tätigkeit und die Lohnzahlungsperioden nicht decken müssen (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, Ziffer 7.723).